Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers

Kurzarbeitsvereinbarung kann unwirksam sein

22.07.2013

Konkrete Angaben

Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber erlaubt, auch gegen den Willen des Arbeitnehmers Kurzarbeit anzuordnen, muss deshalb Regelungen und konkrete Angaben enthalten über

- Beginn und Dauer der Kurzarbeit

- Lage und Verteilung der Arbeitszeit

- Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer

- Zeiträume, in denen die Arbeit ausfallen soll

Eine Betriebsvereinbarung, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird, gibt dem Arbeitgeber nicht das Recht zur Anordnung von Kurzarbeit, und lässt den Beschäftigungs- und Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht entfallen.

Hinweis für die Praxis:

Entschieden hat das Gericht nur über eine vorsorgliche Kurzarbeitsvereinbarung durch Betriebsvereinbarung. Übertragbar ist die Entscheidung im Ergebnis aber auch auf entsprechende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, wenn nur allgemein und deshalb für den Arbeitnehmer nicht konkret vorhersehbar die Kurzarbeit, ihre Lage, Dauer, Umfang und ihre Voraussetzungen geregelt sind. Solche Vereinbarungen helfen deshalb dem Arbeitgeber jedenfalls dann nicht weiter, wenn sich Arbeitnehmer oder Betriebsrat auf die Unwirksamkeit wegen mangelnder Konkretisierung berufen.

Birnbaum empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Monika Birnbaum MM, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin, c/o FPS Anwälte & Notare, Tel.: 030 885927-39, E-;Mail: birnbaum@fps-law.de, Internet: www.fps-law.de

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