Sozial gerechtfertigt?
Bei Anwendbarkeit des KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Insoweit kommen in Betracht:
- Gründe in der Person,
- im Verhalten des Arbeitnehmers
- oder dringende betriebliche Kündigungsgründe
Besonderer Kündigungsschutz
Ein "besonderer" Kündigungsschutz besteht für besondere Personengruppen, z. B. für
- Schwangere (§ 9 Mutterschutzgesetz - MuSchG),
- Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz - BEEG),
- Beschäftigte ab Einberufung zum Wehrdienst (§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG),
- Auszubildende (§ 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
- Schwerbehinderte (§ 85 SGB IX)
- Mitglieder des Betriebrates
- Jugendvertreter
- Wahlvorstand
- Abfallbeauftragte
- Wehrpflichtigen oder Zivildienstleistenden.
Der besondere Kündigungsschutz kommt dann nicht mehr zum Tragen, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder der Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. (oe)
Quelle: www.haufe.de/recht