Allgemeine mietrechtliche Grundsätze
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Wirkung der Kündigung gemäß § 109 Abs. 1 InsO bei Mietverträgen, die auf Mieterseite von mehreren Personen neben dem Insolvenzschuldner abgeschlossen wurden, nach den allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen. Danach ist es schlicht so, dass ein Mietverhältnis, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, grundsätzlich nur mit Wirkung für sämtliche Mieter gekündigt werden kann.
Eine Kündigung mit Wirkung nur für einen der Mieter würde das Mietverhältnis grundlegend zu Lasten der einen oder der anderen Vertragspartei umgestalten und wäre als Teilkündigung grundsätzlich unzulässig.
Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 546 a BGB in Höhe der Miete für den Monat September 2009 besteht nicht, da das Gesetz eine Nutzungsentschädigung nur vorsieht, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietsache vorenthält. Eine Vorenthaltung hat hier allerdings nicht vorgelegen.
Für den Beklagten bestand im fraglichen Zeitraum keine Veranlassung, auf eine Räumung des Mietobjekts hinzuwirken. (oe)
Der Autor Stefan Engelhardt ist Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt:
Stefan Engelhardt, c/o Roggelin & Partner, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft (AG Hamburg PR 632), Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-21, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de
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