4. Weiterer Abmahner aus der Modellbaubranche unterliegt vor dem Amtsgericht Würzburg
Wiederum ein Onlinehändler für ferngesteuerte Modelbau-Helikopter hatte einen anderen Online-Händler wegen angeblicher Markenrechtsverletzung in Zusammenhang mit dem eigenen Namensrecht und einer eigenen Beantragung eines Markenrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch einen Anwalt abgemahnt. Das Anwaltsschreiben war sogar derart fordernd aufgemacht, dass der Abgemahnte vor die Wahl gestellt wurde, entweder auf sämtliche Rechte an der eigenen Internet-Domain und den eigenen Rechten durch Unterzeichnung eines Knebelungsvertrages zu verzichten oder alternativ eine teure markenrechtliche Abmahnung zu akzeptieren.
Der abgemahnte Online-Händler schaltete den Autor als Rechtsanwalt ein, um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung auch hier rechtlich überprüfen zu lassen.
Auch diese anwaltliche ausgesprochene Abmahnung entpuppte sich als unberechtigte Abmahnung. Der abmahnende Online-Händler wurde mit den rechtsanwaltlichen Kosten für die anwaltliche Prüfung der Abmahnung belastet, zahlte jedoch ebenfalls nicht außergerichtlich.
Das Amtsgericht Würzburg verurteilte den Abmahner zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in vierstelliger Höhe.
Das Amtsgericht Würzburg sieht in dem Vorgehen des Abmahners eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag und spricht dem Abgemahnten einen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 677 ff. BGB zu.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
5. Unberechtigte Abmahnungen berechtigten zum Kostenersatz gegenüber dem Abmahner
Neben dem Amtsgericht Bonn, dem Amtsgericht Elze, dem Amtsgericht Dresden, dem Landgericht Dresden, dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen sieht nun auch das Amtsgericht Würzburg einen Kostenerstattungsanspruch des zu unrecht Abgemahnten gegen den Abmahner als gegeben an.
Auch wenn die rechtliche Begründung der Gerichte juristisch unterschiedlich ausfällt, zeigt dies doch eindeutig, dass auch die Rechtsprechung gewillt ist, dem Abmahnwahnsinn Einhalt zu gebieten.
Gerade ein Anspruch auf Kostenersatz wird von abmahnenden Anwälten gern als nicht anwendbar behauptet und verneint. Ein solcher Regressanspruch bestand jedoch schon immer und wird seit einiger Zeit immer häufiger von den angerufenen Gerichten zu Recht bestätigt, um die "Abmahnerei" auf das Notwendigste zu beschränken.