Krankheit: Nachrichten an Kollegen reichen nicht aus

14.06.2007
Von Henn 

Diese Kündigung war nach Ansicht das LAG auch wirksam. Denn die Verletzung einer Nebenpflicht, wie der Anzeigepflicht bei Verhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit, könne eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann rechtfertigen, wenn es dadurch nicht zu einer Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen sei. Der Arbeitnehmer habe auch nicht annehmen dürfen, dass der Arbeitgeber einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige als geringfügige Pflichtverletzung hinnehmen würde, nachdem er diesbezüglich bereits abgemahnt worden sei.

Der Arbeitnehmer sei durch die Abmahnungen und durch die persönlichen Gespräche mit seinem Vorgesetzten, der ihm die Notwendigkeit der unverzüglichen Information im Verhinderungsfällen klargemacht und auf die Erreichbarkeit ggf. über Mobiltelefon hingewiesen habe, hinreichend vorgewarnt gewesen. Wenn der Arbeitnehmer dann gleichwohl zum wiederholten Male keine ordnungsgemäße Anzeige vornehme, so müsse der Arbeitgeber dieses schuldhafte Fehlverhalten nicht länger hinnehmen.

Auch diese Entscheidung, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn, zeige wieder, dass Arbeitnehmer auch ihre vertraglichen Nebenpflichten ernst nehmen sollten. Denn auch aus Sicht des Arbeitnehmers scheinbar geringfügige Pflichtverstöße können zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich vorher bereits abgemahnt wurde.

Kontakt und weitere Informationen: Michael Henn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart. Tel.: 0711/30 58 93-0, Fax: 0711/30 58 93-11, stuttgart@drgaupp.de, www.drgaupp.de (mf)

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