Krank im Urlaub

Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.


Andreas Th. Fischer ist freier Journalist im Süden von München. Er verfügt über langjährige Erfahrung als Redakteur bei verschiedenen IT-Fachmedien, darunter NetworkWorld Germany, com! professional und ChannelPartner. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen IT-Security,  Betriebssysteme, Netzwerke, Virtualisierung, Cloud Computing und KI. 
Was müssen Sie beachten, wenn Sie krank im Urlaub werden? Wie schnell müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren und wie bleiben Ihre Urlaubstage erhalten?
Tritt während des Urlaubs eine Erkrankung auf, verlängert sich der Urlaub nicht automatisch.
Tritt während des Urlaubs eine Erkrankung auf, verlängert sich der Urlaub nicht automatisch.
Foto: wavebreakmedia - shutterstock.com

Der Urlaub hat gerade begonnen, der Stress lässt nach, und schon ist die Grippe da. Sie sind krank im Urlaub geworden. Oder noch schlimmer - die lang ersehnte Urlaubsreise endet mit einem gebrochenen Arm oder Bein. Das ist ärgerlich und der Erholung abträglich. Wie in so einem Fall die Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber aussehen, welche Besonderheiten dabei für Auslandsaufenthalte gelten und was mit den beantragten Urlaubstagen passiert, wenn Sie krank im Urlaub geworden sind, erläutern die Arag-Experten.

Mitteilungspflichten beachten

Die Mitteilungspflichten des erkrankten Arbeitnehmers regelt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG), der auch gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt. Danach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. "Unverzüglich" meint "ohne schuldhaftes Zögern", weshalb der Arbeitgeber unmittelbar nach Beginn der Erkrankung telefonisch, per E-Mail oder per Fax informiert werden sollte.

Der Arbeitnehmer muss allerdings nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Laut Gesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage eines Attestes auch schon früher zu verlangen. Auch aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag kann sich etwas anderes ergeben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Krank im Ausland? Adresse am Urlaubsort mitteilen

Weitergehende Mitteilungspflichten gelten für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält: § 5 Abs. 2 EntgFG bestimmt, dass er dem Arbeitgeber in diesem Fall auch seine Adresse am Urlaubsort mitteilen muss. Das soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Informiert der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber telefonisch über die Erkrankung und fragt der Arbeitgeber ihn nicht nach der Urlaubsadresse, hat die unterbliebene Mitteilung allerdings keine nachteiligen Folgen für den Arbeitnehmer.

Bei einer Erkrankung im Ausland ist im Übrigen darauf zu achten, dass der ausländische Arzt in seinem Attest zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Außerdem hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 EntgFG die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beziehungsweise Fortdauer auch seiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu melden. Kehrt er nach Deutschland zurück, ist er schließlich verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich seine Rückkehr anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 EntgFG).

Auf einen Blick: Krank im Urlaub

Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber also folgende Informationen so schnell wie möglich zukommen lassen:

  • Dass er nicht fähig ist, zu arbeiten,

  • wie lange dies voraussichtlich dauert und

  • die Adresse am Urlaubsort, sofern sich dieser im Ausland befindet.

Aufgrund der Eiligkeit sollte die Meldung per Telefon, E-Mail oder Fax erfolgen.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Die Tage der - durch ärztliches Attest nachgewiesenen - Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet. Das bestimmt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wichtig: Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt war, sondern endet so wie ursprünglich beantragt.

Die wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können nur über einen neuen Urlaubsantrag genutzt werden. Kann der Urlaub wegen längerer Krankheit weder im laufenden Kalenderjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach neuester Rechtsprechung ein Urlaubsanspruch beziehungsweise bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch (in Geld) nur noch für den Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres zu (EuGH, Az.: C-214/10).

Beispiele aus der Praxis

Wenn der Mitarbeiter im Urlaub krank wird, muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren. Die Zeit wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Wenn er noch vor dem Urlaub krank wird und es auch im Urlaub bleibt, muss er seinen Arbeitgeber ebenfalls umgehend informieren. Auch diese Zeit wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Urlaub bleibt unverändert bestehen. Die Tage können für einen anderen Urlaub verwendet werden.

Urlaub trotz Krankheit

Andererseits können erkrankte Arbeitnehmer durchaus alles tun, was ihrer Genesung förderlich ist oder dieser zumindest nicht schadet. Deshalb dürfen sie auch spazieren gehen, je nach Art der Erkrankung auch das Schwimmbad besuchen oder sogar verreisen. Das sollte dann aber dringend mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls auch mit der Krankenkasse abgesprochen werden. In einem konkreten Fall hatte eine Beamtin, die wegen eines Bänderrisses dienstunfähig war, in Absprache mit ihrem Dienstherrn ihre Familie in den Urlaub begleitet. Streit gab es hinterher über die Frage, ob die Tage, die sie mit der Familie im Urlaub verbracht hatte, auf ihren Urlaubsanspruch anzurechnen sind.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied im Sinne der Beamtin - ihr Urlaubsanspruch wird durch die Krankheitstage auch am Urlaubsort nicht verbraucht. Wäre die Frau erst am Urlaubsort erkrankt, hätten die Krankheitstage auch nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden können, erläutern die Arag-Experten das Urteil (VG Gelsenkirchen, Az.: 12 K 5952/10). Quelle: www.arag.de

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