Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 6

26.10.2012

Reiner Geldanspruch

Bedeutung für die Praxis:

Das BAG entschied, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfällt. Anders als beim Urlaubsanspruch gebiete es die Arbeitszeitrichtlinie der EU nicht, dass eine Ausschlussfrist die Dauer des Bezugszeitraums des Urlaubsanspruchs deutlich übersteigen müsse. Diese Vorgabe gelte nämlich nur für den Urlaubsanspruch selbst, den der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht in Anspruch nehmen kann. Das BAG hält es aber für offensichtlich, dass die Arbeitsunfähigkeit für sich genommen einer Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und der Entgegennahme von Geld nicht entgegensteht. Die Länge einer tariflichen Frist, nach der der Urlaubsabgeltungsanspruch dem Verfall unterliegt, könne daher deutlich kürzer als zwölf Monate sein. (oe)

Christoph J. Burgmer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator.
Internet: www.burgmer.com

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