Kfz-Haftpflichtversicherung

Kind im Straßenverkehr verletzt - wer ist schuld?

20.04.2012

Keine grobe Fahrlässigkeit

Dass die Mutter sich bei der Einschätzung des Straßenverkehrs für den Bruchteil einer Sekunde geirrt und das Auto übersehen hatte, kann nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden. Die Mutter gab an, in der konkreten Situation durch die Sonne geblendet gewesen zu sein. Dies wurde durch die in der polizeilichen Ermittlungsakte beschriebenen Lichtverhältnisse bestätigt. Daher kann das Verhalten der Mutter höchstens als Augenblicksversagen, jedoch nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Auch den Einwand, dass das Kind keinen Helm trug, hilft der Versicherung nicht. Zum einen gibt es keine gesetzliche Vorschrift über das Tragen von Helmen als Radfahrer. Zum anderen war der Junge in der konkreten Unfallsituation nicht als Radfahrer, sondern als Fußgänger unterwegs, da er sein Rad schob.

Fazit:

Nach § 1664 BGB sollen Eltern gegenüber ihren Kindern nicht vorsichtiger sein müssen, als sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten sind. Eltern sollen bei leichtem Fehlverhalten nicht von ihren Kindern verantwortlich gemacht werden können. Diese Haftungsprivilegierung der Eltern gegenüber ihren Kindern wirkt sich - wie der vorliegende Fall zeigt - auch gegenüber Dritten aus.

Fischer rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Salleck + Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 974799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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