Es ist gar nicht so leicht, die eigenen Spuren im Internet zu tilgen. Das Amtsgericht Ratingen wies die Klage eines Anwenders ab, der über tausend seiner eigenen Beiträge aus einem öffentlichen Internet-Forum entfernt haben wollte. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert den Entscheid und erklärt die aktuelle Rechtsprechung passend zum Thema.
Nutzer von Internet-Foren lesen sich bei der Anmeldung nur selten die sogenannten "Board-Regeln" durch. Doch: "Ein Blick auf die AGB des Internetforums lohnt sich - so können sich die Nutzer spätere Streitigkeiten mit dem Betreiber ersparen", meint Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke.
Wie das AG Ratingen (Urt. v. 29.06.2011, Az. 8 C 486/10) feststellte, hat ein Forenmitglied grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass alle von ihm verfassten Beiträge gelöscht werden. Der Kläger hatte in einem Internetforum ca. 1.000 Beiträge verfasst. Die von der beklagten Betreiberin des Forums aufgestellten "Board-Regeln" bestimmten, dass ein Anspruch auf Löschung der Beiträge nicht besteht.
Kläger will Löschung, Gericht lehnt dies ab
Nach Löschung des Accounts entfernte die Beklagte die Beiträge des Klägers, die private Daten wie Kontaktdaten und Bilder enthielten. Die Löschung sämtlicher Foren-Beiträge lehnte sie dagegen ab. Hiergegen klagte das ehemalige Mitglied des Internet-Forums und verlangte von der Betreiberin die Entfernung aller von ihm verfassten Beiträge.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe die Beiträge in Kenntnis der "Board-Regeln" gepostet. Indem er diesen Regeln nicht widersprach, akzeptierte er sie als Inhalt des Vertrags.
Ein Löschungsanspruch ergebe sich auch nicht aus urheberrechtlichen Vorschriften. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass seine Foren-Beiträge urheberrechtlich geschützt seien. Nach § 2 Abs. 2 UrhG genießen nur persönliche, geistige Schöpfungen Schutz durch das Urheberrecht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hätte der Kläger hinsichtlich jedes einzelnen Beitrags darlegen müssen. Auch ein Vernichtungsanspruch nach § 98 UrhG lag nicht vor, da die bloße Nichtlöschung keine Vervielfältigung darstellt.
Eine taugliche Anspruchsgrundlage konnten die Richter außerdem nicht aus dem Datenschutzrecht herleiten. Beiträge des Klägers, die personenbezogene Daten enthielten, wurden bereits durch den Forenbetreiber gelöscht.