Nachehelicher Unterhalt

Kein Geld für geschiedene Ehefrau

13.07.2009

Nicht besser gestellt als vorher

Allerdings sehe das Unterhaltsrecht auch vor, dass sich ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung aber nicht besser stellen solle, als er während der Ehe stand. Weitere Steigerungen des verfügbaren Einkommens seien daher grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens bereits absehbar waren, z. B. ein normaler und vorhersehbarer Bewährungsaufstieg im Öffentlichen Dienst, nicht aber dann, wenn der Einkommenszuwachs nach der Trennung der Parteien auf einen Karrieresprung zurückzuführen sei.

Die Einkommenssteigerung auf die Besoldungsgruppen B 5 und B 7 seien während der Ehe nicht vorhersehbar gewesen. Eine derartige, nicht vorhersehbare und sprunghafte Verbesserung des Einkommens komme allein dem Unterhaltspflichtigen zugute.

Weispfenning empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V (www.dansef.de) verweist, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Martin Weispfenning, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, DANSEF-Geschäftsführer, c/o Dr. Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: info@dansef.de, Internet: www.dansef.de

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