Kein automatischer Anspruch auf Abfindung

25.09.2006

In der Praxis häufig ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgehandelt werden kann.

Bei diesen Verhandlungen wird auch die Höhe der Abfindung festgelegt. Sie bestimmt sich in der Regel nach der Leistungsfähigkeit, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des betreffenden Arbeitnehmers. Üblicherweise wird eine Abfindung nach der Faustformel "halbes Bruttomonatsentgelt x Anzahl der Beschäftigungsjahre" berechnet.

Eine Abfindungszahlung ist Einkommen und muss versteuert werden. Meldet sich der Empfänger der Abfindung arbeitslos, muss die gezahlte Abfindung unter Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. (mf)

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