Grundsätzliche Regelung

Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

20.01.2010

Mit Vergütungszahlung abgegolten

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht nach § 670 BGB, weil diese Vorschrift im Arbeitsrecht lediglich entsprechende Anwendung findet und hinsichtlich solcher Aufwendungen der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch vorsieht, die nicht schon mit der Vergütungszahlung abgegolten werden.

Die Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte müssen Arbeitnehmer regelmäßig selbst tragen. Dies gilt selbst bei wechselnden Einsatzorten!

Für einen von diesem Grundsatz abweichenden Erstattungsanspruch bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklich einzelvertraglichen Vereinbarung, die hier jedoch nicht vorlag.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

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