Praxisfolgen
Es wird aber davon ausgegangen, dass bei einer Verfestigung dieser Rechtsprechung, insbesondere durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, für Systemhäuser mehr Möglichkeiten bestehen, IT-Leistungen für öffentliche Auftraggeber anzubieten. Einige Anbieter sind mittlerweile dazu übergegangen, Kommunen, die die vergaberechtlichen Vorgaben nicht einhalten, mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, ggf. in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht, zu konfrontieren. Dies ist eine Möglichkeit, langfristig die öffentlichen Auftraggeber zu vergaberechtskonformem Verhalten zu motivieren. Allerdings führt ein solches Vorgehen auf Seiten der öffentlichen Auftraggeber zu Verärgerung.
Alternativ ist ein schriftliches "Nachfassen" und "Nachfragen" in der Praxis durchaus geeignet, einen zu laxen Umgang öffentlicher Auftraggeber mit dem Vergaberecht zukünftig zu verhindern, ohne gleich die rechtliche "Keule" herauszuholen.
Randbemerkung
Interessant ist noch ein weiterer Hinweis des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 14. September 2006. Das Oberlandesgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es für die Beurteilung unerheblich ist, ob die außerhalb des Kreises der Gesellschafter erzielten Umsätze mit öffentlichen Auftraggebern oder staatlichen Einrichtungen erzielt werden. Aus Sicht des Oberlandesgerichts ist allein entscheidend, dass insoweit der hier angegriffene Anbieter in Wettbewerb zu anderen Software-Unternehmen tritt. (RA Thomas Feil/mf)