d) Strafrechtliche Aspekte
Die vorstehenden Anforderungen sollten unbedingt beachtet werden, da ansonsten auch strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Die unbefugte Sammlung und Sichtung von emails kann nämlich den Straftatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, sowie des Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB erfüllen.
Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover.
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