Mitarbeiterin sichtet vorab Inhalt

Kampf gegen die Mail-Flut mit fraglichen Mitteln

22.07.2010

b) Grundrechte

Eine weitere rechtliche Hürde liegt darin, dass der E-Mail-Verkehr dem Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG unterliegt. Zwar sollen Grundrechte zunächst primär an das Verhältnis Bürger-Staat regeln. Jedoch ist auch das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, das Art. 10 GG auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Nutzung dienstlich zur Verfügung gestellter Kommunikationsmittel zu berücksichtigen ist (BAG NJW 1998, 1331). Alle im betrieblichen Netzwerk elektronisch übermittelten E-Mails unterfallen somit dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses.

Geschützt sind dabei durch Art. 10 GG der Arbeitnehmer als Absender oder dessen Kommunikationspartner, somit der Absender der Spam-Mail, vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte.

Eine Berechtigung des Arbeitgebers kann sich nur daraus ergeben, dass der Absender der Nachricht in deren Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber (bzw. die Person, die mit der Sichtung der E-Mails betraut ist) einwilligt. Bei eingehenden geschäftlichen E-Mails wird in der Regel angenommen, dass keine Beschränkung des Empfängerkreises innerhalb des Betriebs gewollt ist. Spam-E-Mails haben aber zumeist keinen Bezug zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens und sind daher keine geschäftlichen E-Mails.

Einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber wäre wiederum, eine Einwilligung der/des betroffenen Mitarbeiter/s einzuholen. Liegt diese Einwilligung vor, wäre auch eine automatisierte Weiterleitung an eine zentrale, vom Arbeitgeber eingerichtete, Mailbox kein Verstoß mehr gegen Art. 10 GG.

c) Telekommunikationsgesetz

Letztlich schützt auch § 85 Abs. 1 TKG die Übermittlung und den Inhalt von nicht öffentlichen (also nicht an die Allgemeinheit gerichteten) emails. Der Schutz deckt sich dabei mit den vorstehend erläuterten Schützen. Das Telekommunikationsgesetz genießt als speziellere Norm aber zunächst Anwendungsvorrang.

Zur Startseite