Kaum noch Ermessensspielraum
Diese Norm lässt insbesondere bei Verstößen gegenüber Verbrauchern somit kaum noch einen Ermessensspielraum zu.
Nachdem wir eigentlich dachten, dass zum Thema Anbieterkennzeichnung alles gesagt worden ist, gibt es nun einen neuen Aspekt, der die vorhandene Rechtsprechung noch weiter verschärft. Ein Impressum muss tatsächlich ohne Wenn und Aber vollständig sein.
Hierauf sollten insbesondere Unternehmen achten, die in das Handelsregister eingetragen sind (bspw. eingetragene Kaufleute, GmbH, OHG, AG, etc.).
Die Frage, der Nichtangabe einer Umsatzsteuer-ID dürfte in der Praxis eher selten auftauchen, da diese nach unserer Kenntnis nicht aktiv ermittelt werden kann. Wer jedoch in einem Internetauftritt eine Umsatzsteuer-ID angibt, in einem anderen nicht, macht sich durchaus angreifbar.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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