Gewerbliche Facebook-Accounts

Impressum ist ein Muss

15.12.2011

Zwei Möglichkeiten

Entweder die Pflichtangaben werden direkt mit einer entsprechenden Link-Bezeichnung dargestellt, eine andere Alternative ist ein Link, der eindeutig als Informations-Link zum Thema Impressum erkennbar ist (bspw. durch eine entsprechende Link-Bezeichnung) und der dann direkt auf das Impressum führt. Dieses Impressum, auf das verlinkt wird, kann dann auch auf der Homepage des Unternehmens stehen.

Das Ergebnis des Urteils ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wobei die Möglichkeiten der gewerblichen Facebook-Nutzung (soweit diese in der Praxis durchgeführt werden unabhängig von den Facebook-Regelungen) natürlich wieder ganz neue Abmahngründe eröffnen.

Unser Tipp daher: Gewerbliche Anbieter sollten auf jeden Fall ein ausreichendes Impressum entweder direkt auf der Facebook-Seite haben (dieses muss dann als solches auch erkennbar sein durch einen entsprechenden Link). Auch eine entsprechende Verlinkung auf eine Internetseite ist möglich, solange der Link als Information zum Impressum erkennbar ist. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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