Home Office: Widerruf, Gleichbehandlung, Kosten, Rechtsstreit
Was kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die geduldete und vereinbarte Arbeit im Home Office widerruft?
Herrmann: Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist der Widerruf einseitig durch den Arbeitgeber nicht möglich. Es bedarf vielmehr insoweit der Änderungskündigung.
Gibt es so etwas wie ein Recht auf Gleichbehandlung? Oder darf der Arbeitgeber manchen Mitarbeitern Home Office erlauben und manchen nicht?
Herrmann: Sofern der Arbeitgeber Mitarbeitern die Erbringung der Arbeitsleistung in einem Home Office gestattet hat, lässt sich daraus kein Anspruch für andere Mitarbeiter ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht insoweit nicht.
Wie sieht es mit den Kosten für Strom, Heizung oder Telefon aus, die ein Mitarbeiter im Home Office zu tragen hat? Hat der Mitarbeiter Anrecht darauf, dass sie ihm (anteilig) vom Arbeitgeber erstattet werden?
Herrmann: Dem Mitarbeiter kann ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB zustehen. Häufig finden sich vertragliche Vereinbarungen, nach denen der Arbeitgeber zur Abdeckung der Kosten für Strom, Heizung, Telefon etc. einen Pauschalbetrag an den Arbeitnehmer zahlt. In diesen Fällen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch in jedem Falle wegen der sich hieraus ergebenden steuerlichen Problematik eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Welchen Inhalt haben die häufigsten Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zusammenhang mit Home Office? Können Sie ein paar Beispiele aus der Praxis nennen?
Herrmann: Prozessträchtig sind Situationen, in denen der Arbeitnehmer am oder im Umfeld seines Home Office einen Unfall erleidet. Grundsätzlich gilt, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei der Arbeit im Home Office gegeben ist. Versichert ist dabei alles, was im sachlichen Zusammenhang zur Arbeit steht.
Der Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer Unterbrechung für private Erledigungen. So ist hier der Fall eines Bankmitarbeiters zu nennen, der seine Tätigkeit von einem Home Arbeitsplatz aus erledigte, ohne dass dort ein Publikumsverkehr vorgesehen war. Als es an der Tür läutete, begab sich der Mitarbeiter an die Haustür und öffnete diese. Dort standen zwei Männer, die ihm aus Gründen, die mit seiner beruflichen Tätigkeit nichts zu tun hatten, ins Knie schossen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Deckung ab, zu Recht, wie das zuständige Gericht meinte.
Während der Mitarbeiter, der im Büro im Betriebsgebäude seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz aufsteht, um in der Küche die Kaffeemaschine zu bedienen, auf dem Weg zur Kaffeemaschine den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt, endet für den Mitarbeiter im Home Office der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung an der Tür seines Home Office. Verlässt er sein Home Office, um sich in der Küche den Kaffee zu holen, ist er nun nicht mehr versichert.
Interessant ist auch der Fall eines Arbeitnehmers, der in einem Mehrfamilienhaus im Dachgeschoss wohnt und dessen Home Office im Erdgeschoss des Gebäudes untergebracht ist. Er fiel auf dem Weg vom Dachgeschoss ins Untergeschoss und brach sich das Bein. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, es liege kein Arbeitsunfall vor. Das zuständige Gericht meinte "zu Recht", da der Weg zum häuslichen Arbeitszimmer nicht versichert sei. Erst nach Durchschreiten der Tür im Erdgeschoss zum häuslichen Arbeitsplatz werde die Grenze zwischen Privatbereich und versichertem beruflichen Bereich überschritten.
Hans-Georg Herrmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen in Saarbrücken.
Kontakt: www.rechtsanwaltspraxis.com
- Unternehmensweite Sicherheitsrichtlinien formulieren
Diese müssen auch den Umgang mit Daten und Informationen außerhalb des geschützten Firmennetzwerkes berücksichtigen. Die Richtlinien müssen einen vernünftigen und nachvollziehbaren Rahmen vorgeben. Sie dürfen nicht realitätsfern sein. - Security-Awareness-Maßnahmen
Geeignete Schulungen nicht nur für neue Mitarbeiter, sondern auch für „alte Hasen“ anbieten. Regelmäßig die Mitarbeiter für die Themen Sicherheit und mobiles Arbeiten sensibilisieren. - Durchsetzung der Sicherheitsrichtlinien prüfen und sicherstellen
Das kann zum einen technologisch (durch beispielsweise Erzwingen von Sperrrichtlinien bei mobilen Geräten), zum anderen durch Awareness-Maßnahmen und Schulungen realisiert werden, die regelmäßig – zum Beispiel durch interne Audits – überprüft werden. Wenn notwendig: Maßnahmen intensivieren. - Entscheidung für die passende Mobile-Office-Variante
Welche Art des Mobile Office ist für das Unternehmen und die Mitarbeiter die richtige? Natürlich ist auch ein Mix möglich. Den Mitarbeitern muss klar kommuniziert werden, welche Varianten für sie möglich sind. Dabei auch erklären, warum diese Varianten gewählt wurden, und worauf Mitarbeiter dabei besonders achten müssen. - Beim Planen von Mobile Offices noch eine Ecke weiter denken
Beispielsweise OTP-Lösungen einsetzen. Es muss keine teure Token-Access-Firewall sein; häufig gibt es auch einfache, aber nicht minder sichere Open-Source-Lösungen. Erfahrene Mitarbeiter einladen, mitzudenken und mitzuplanen. Vielleicht auch einmal einen neuen Weg mit ausgewählten Mitarbeitern ausprobieren. - Ressourcen bereitstellen
Ziel ist es, dass die gewünschten Mobile-Office-Varianten schnell und unproblematisch genutzt werden können. Wenn die Einrichtung zu lange dauert, der Zugriff zu langsam ist oder technisch nicht stabil funktioniert, dann funktioniert im besten Fall das mobile Arbeiten nicht. Im schlechtesten Fall suchen sich die Mitarbeiter andere, häufig deutlich unsichere Wege. - Flexibel sein
Ein einmaliger Kraftakt, um mobiles Arbeiten zu ermöglichen, genügt nicht. Mobile Offices müssen konstant begleitet werden. Neue Business-Anforderungen, neue Technologien und geänderte Rahmenbedingungen machen immer wieder eine Anpassung und Feinjustierung der Maßnahmen, Entscheidungen und Richtlinien notwendig.