Preisvorteil durch Steuerhinterziehung
Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Anderenfalls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen werden. Die Auftraggeberin würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl sie durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede hat.
Keine Schutzwürdigkeit
Weder die Auftraggeberin erscheint schutzwürdig noch verhält sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Schließlich würde man den Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.
Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet:
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