Negative Außenwirkung
Darüber hinaus stellten die Richter des LAG Baden-Württemberg auf die negative Außenwirkung der hierdurch eingetretenen Situation ab. Es sei nicht auszuschließen, dass Außenstehende hiervon Kenntnis bekommen. Kunden und Lieferanten könnten erfahren, dass ihr Vertragspartner Mitarbeiter beschäftigt, die sich ihre Einstellung durch Vorlage von gefälschten Zeugnissen erschlichen haben. Auch könnten weitere potenzielle Bewerber ermutigt werden, sich ebenfalls mit gefälschten Zeugnissen bei diesem Arbeitgeber zu bewerben. Der Arbeitgeber müsse daher auch nach mehreren Jahren noch die Möglichkeit haben, eine solche negative Außenwirkung zu beenden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2006, Az.: 5 Sa 25/06). (oe)
Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.
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