Bezahlt ein Rundfunkteilnehmer in seinen privat genutzten Räumen bereits GEZ-Gebühren für seine Geräte und nutzt in seinem Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner, so ist dieser von Rundfunkgebühren befreit. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - ohne mündliche Verhandlung - mit einem Beschluss vom 30. März 2010 entschieden (Aktenzeichen: 10 A 2910/09).
Geklagt hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses, der bereits für seine Empfangsgeräte in den beiden oberen Etagen seines Hauses, Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im Keller des Hauses nutzt er als Informatiker ein Arbeitszimmer, in dem sich keine weiteren Rundfunk- oder Fernsehgeräte befinden - allerdings ein Rechner, der an das Internet angeschlossen ist.
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Im März 2008 flatterte ihm eine Zahlungsaufforderung des Hessischen Rundfunks zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro für die Zeit von August bis Oktober 2007 ins Haus. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage, zu deren Begründung er unter anderem geltend machte, die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstoße nicht nur in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, sondern auch gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.