Inhalt und Form einer Gegendarstellung
Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung setzt voraus, dass sie die Anforderungen an Inhalt und Form erfüllt und innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfristen geltend gemacht wird.
Der Inhalt der Gegendarstellung darf, worauf schon hingewiesen wurde, nicht offensichtlich unwahr oder irreführend sein. Darüber hinaus darf eine Gegendarstellung nur Tatsachen enthalten und sie muss vom Umfang angemessen sein. Hinsichtlich des Umfangs wird jedoch kein kleinlicher Maßstab angelegt.
Die Gegendarstellung erfordert Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Betroffenen. Die Übermittlung per Telefax ist nach Ansicht des OLG Bremen zur Wahrung der Form ausreichend; dies ist jedoch umstritten. Aus der Gegendarstellung muss sich auch ergeben, auf welche ursprüngliche Veröffentlichung sich diese bezieht und welche Tatsachenbehauptungen angegriffen werden.
Muster einer Gegendarstellung
Auf der Website http://www.musterzeitung.de/news/ wurde in dem Bericht "Tote leben länger" vom 22.2.2013 behauptet, ich hätte der Deutschen Rentenversicherung nicht mitgeteilt, dass mein Mann verstorben ist und ich hätte dadurch nach dem Tod meines Mannes noch für vier Monate Rentenleistungen zu Unrecht bezogen. Diese Behauptung ist unzutreffend. Ich habe den Tod meines Mannes der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt. Nach dem Tod meines Mannes habe ich keine Rentenzahlungen mehr erhalten.
Musterdorf, den ........... Frauke Mustermann
Frist für eine Gegendarstellung
Abgesehen davon, dass eine Gegendarstellung grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Betroffenen von der angegriffenen Behauptung erfolgen muss, kann nach § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV eine Gegendarstellung nur innerhalb der dort geregelten Ausschlussfristen verlangt werden. Deadline ist spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls nach drei Monaten nach der erstmaligen Einstellung des Angebots.
Beispiel: Das beanstandete Angebot wurde am 1.1.2013 eingestellt und am 1.5.2013 wieder entfernt. Der Betroffene erhielt am 30.4.2013 von dem Angebot Kenntnis. Seinem am 2.5.2013 eingegangenen Gegendarstellungsverlangen ist damit nicht mehr nachzukommen, da die Drei-Monats-Frist nach erstmaligem Einstellen bereits am 1.4.2013 ablief. Auf die Sechs-Wochen-Frist kommt es damit nicht mehr an.
Veröffentlichung der Gegendarstellung
Die Art und Weise, wie eine Gegendarstellung zu veröffentlichen ist, ist in § 56 Abs. 1 RStV geregelt. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Weise wie die ursprüngliche Meldung anzubieten und mit der ursprünglichen Meldung durch einen Link zu verknüpfen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung (sog. Redaktionsschwanz) ist grundsätzlich zulässig. Sie darf jedoch nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden. Es ist also weder zulässig, den Redaktionsschwanz unmittelbar unter der Gegendarstellung wiederzugeben noch diesen bei der Gegendarstellung zu verlinken.
Dauer der Veröffentlichung
Die Gegendarstellung ist so lange wie die ursprüngliche Behauptung zu veröffentlichen. Wird die ursprüngliche Behauptung nicht mehr veröffentlicht oder endete die Veröffentlichung vor Aufnahme der Gegendarstellung, ist der Anbieter verpflichtet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprüngliche Behauptung angeboten wurde. Der Anbieter kann also der Pflicht zur Gegendarstellung nicht dadurch entgehen, dass er die ursprüngliche Behauptung aus seinem Angebot löscht.
Anspruchsdurchsetzung
Kommt der Anbieter einem berechtigten Gegendarstellungsverlangen nicht nach, so kann der Betroffene seinen Anspruch gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen (§ 56 Abs. 3 RStV). Zuständig sind, abhängig vom Streitwert, die Amts- oder die Landgerichte. (tö)