Nachdem die Diskussion über datenschutzrechtliche Aspekte von sozialen Plugins der Plattform Facebook nicht abnimmt, war es nur eine Frage der Zeit, bis die datenschutzrechtlichen Aspekte auch wettbewerbsrechtlich auf den Prüfstand gestellt werden würden.
Im Falle des Erfolges wäre dies ein wunderbares Massenabmahnungsthema. Dem hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11) jedoch nach dem Motto "Wehret den Anfängen" erst einmal einen Riegel vorgeschoben.
Der Fall
Der Abgemahnte hat eine Internetseite, auf der er den "Gefällt mir"-Button der Plattform Facebook installiert hat.
Zur Funktion des Buttons heißt es in dem Beschluss:
Dieser Button setzt die Installation eines iframes von Facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an Facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von den nicht eingeloggten Facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von Facebook übertragen werden, ist unklar.
Eine ergänzende Information oder überhaupt eine Information über die Datenerhebung aufgrund des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook gab es ganz offensichtlich nicht.
Wettbewerbsrechtlich war gefordert worden, den "Gefällt mir"-Button auf der Seite zu verwenden, wenn der Seitenbetreiber dabei die Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook informiert. Abgesehen davon, dass dieser Antrag ein wenig unklar ist, hat das Gericht ihn als unbegründet abgewiesen.
Datenschutzrechtlich geht es nach Ansicht des Landgerichts Berlin um § 13 TMG. Vermutlich ist es so, dass diese Verpflichtung nur durch eine sogenannte Vorschaltseite realisiert werden kann, bei der der Nutzer, bevor er die eigentliche Internetseite sieht, erst einmal die Datenschutzerklärung akzeptiert, bevor er dann in den Genuss des Facebook-Plugins kommt.