Was ist erlaubt?

Fußball-WM und Job

09.06.2010

Überstunden, Alkohol, Fazit

Richtig bitter kann es für den Arbeitnehmer werden, wenn das Spiel erst am Abend nach Feierabend laufen soll und der Vorgesetzte von dem Arbeitnehmer verlangt, Überstunden zu machen. Ob dies zulässig ist, ergibt ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in die Betriebsvereinbarung bzw. den Tarifvertrag. Enthalten diese Verträge eine entsprechende Regelung, ist der Arbeitgeber berechtigt Überstunden anzuordnen. Dem steht die Fußballbegeisterung des Arbeitnehmers nicht entgegen. Ist dies jedoch nicht der Fall, ist es dem Arbeitgeber regelmäßig verwehrt, den Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden zu zwingen.

Vorsicht: Im Betrieb zusammen Fußball zu schauen bedeutet nicht automatisch sich gehen zu lassen wie bei einer Weihnachtsfeier.
Vorsicht: Im Betrieb zusammen Fußball zu schauen bedeutet nicht automatisch sich gehen zu lassen wie bei einer Weihnachtsfeier.

Für manche gehört es dabei dazu, mit alkoholischen Getränken auf Tore anzustoßen. Sieht der Arbeitsvertrag, das Gesetz oder der Arbeitsschutz kein Verbot vor, darf angestoßen werden, allerdings nur in Maßen. Wie beim Radiohören darf die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht eingeschränkt werden. Jedoch kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht einseitig anordnen, sich einer Alkoholkontrolle zu unterziehen.

Fazit:
Allgemein gelten auch für die Zeiten einer Fußball-WM keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Soweit erforderlich sollten die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Interessenvertretungen für den doch überschaubaren Zeitraum einvernehmliche Regelungen über die angesprochenen Fragen treffen.

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Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen"
c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen
Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@dasgesetz.de, Internet: www.dasgesetz.de

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