Pflichten, Platzierung, Gestaltung

Fragen und Antworten zum Impressum im Internet (Teil 1)

Heike Klebs arbeitet im Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Zahlreiche Betreiber von Webseiten wurden bereits wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht abgemahnt, oft mit oft hohen finanziellen Folgen. Damit Ihnen so etwas nicht passiert, beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Impressum.

Seit 2007 statuiert das Telemediengesetz (TMG) als Nachfolgenorm des Teledienstegesetzes (TDG) die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnungspflicht genannt) für geschäftsmäßige Internetpräsenzen. Die Impressumspflicht existiert schon seit 1997 und hat bereits mehrere Änderungen erfahren, insbesondere durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht. Durch die Pflicht zur Impressumsangabe soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E-Commerce (und auch M-Commerce) geschaffen werden. Darüber hinaus dienen die in § 5 TMG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten zur Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.

Lange Zeit war mit der umstrittenste Punkt beim Thema "Impressum", an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Mit Urteil vom 20.7.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist.
Lange Zeit war mit der umstrittenste Punkt beim Thema "Impressum", an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Mit Urteil vom 20.7.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist.
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Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten.

  • Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Satz 1 TMG). Rechtsfähige Personengesellschaften werden in § 2 Satz 2 TMG juristischen Personen gleichgestellt.

  • Telemedien umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Telemedien sind also unter anderem auch private Websites, Blogs oder E-Mails, jedoch nicht die reine Datenübertragung, wie zum Beispiel VoIP oder "Call Center". Nahezu alle Angebote im Internet unter fallen damit dem Begriff der Telemedien.

  • Der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" ist wesentlich weiter zu verstehen, als "Gewerbsmäßigkeit". Nach den Gesetzesbegründungen und der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 Az. 3 W 64/07) liegt Geschäftsmäßigkeit bereits dann vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind. Es muss sich nicht zwingend um einen kostenpflichtigen Telemediendienst handeln, da andernfalls der Anwendungsbereich des § 5 TMG zu weit beschränkt würde.

Haben Online-Händler ein Impressum anzugeben?

Selbstverständlich, da sie geschäftsmäßig einen Internetauftritt zur individuellen Nutzung durch PCs oder mobile Endgeräte (Notebook, Handy, Smartphone etc.) betreiben.

Müssen private Website-Betreiber auf ihren Internetseiten ein Impressum vorhalten?

Entscheidend für die Impressumspflicht nach § 5 TMG ist die Frage, ob es sich bei den Internetseiten um geschäftsmäßige Telemedien handelt. Der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" ist weit auszulegen (s. o.). Lediglich rein nicht-kommerzielle Angebote werden aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht nach § 5 TMG grundsätzlich ausgenommen. Dies ist bei privaten Website-Betreibern normalerweise der Fall. Allerdings sind Betreiber privater Websites dennoch zur Angabe eines Impressums verpflichtet, falls sie über Werbebanner oder -anzeigen oder durch sonstige Links und Verweisungen einen Verdienst erzielen. Die Höhe ist dabei unbeachtlich, so dass jedes Setzen eines Links gegen Entgelt die Geschäftsmäßigkeit auslöst und somit die Internetpräsenz nach § 5 TMG impressumspflichtig macht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig.

Tipp: Gehen Sie also auf Nummer sicher und erstellen Sie gerade auch dann ein Impressum nach § 5 TMG, wenn Zweifel über Ihre Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bestehen. In jedem Fall muss bei Websites, die offen im Netz auffindbar sind, bereits wegen § 55 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Name und Anschrift, bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben werden.

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Sind auch ausländische Telemediendiensteanbieter zur Angabe eines Impressums verpflichtet?

Ja. Insbesondere besteht auch die Pflicht zur Angabe einer Handelsregisternummer (bzw. der Nummer eines vergleichbaren Gesellschaftsregisters) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG für im Ausland registrierte Telemediendiensteanbieter, die ihre geschäftliche Tätigkeit im Inland entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind. Dies hat das LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.3.2003 (Az. 3-12 O 151/02) für den Fall einer englischen "Limited" mit deutschem Verwaltungssitz entschieden.

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Besteht eine Impressumspflicht bei Angeboten auf Internetplattformen wie eBay oder mobile.de?

Ja. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) für die Internetplattform mobile.de entschieden.

Besteht eine Impressumspflicht auch für einen eigenen Auftritt bei Facebook?

Ja. Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen nach einem Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.8.2011 (Az. 2 HK O 54/11) eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Diese Rechtsprechung hat jüngst das LG Regensburg mit Urteil vom 31.1.2013 (Az. 1 HK O 1884/12) bestätigt.

Haben Betreiber von Internetportalen eine Pflicht zur Eindämmung von Impressumsverstößen der jeweiligen Anbieter?

Dieser Ansicht ist jedenfalls das LG Frankfurt (Urteil vom 13.5.2009, Az. 2-06 O 61/09), das sich mit einem Internetportal für kostenlose Kleinanzeigen zu beschäftigen hatte. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Impressumsverstößen könnte zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Tatsache der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrerAnschrift gezwungen werden.

Derartige Maßnahmen der "Vorsorge" könnten Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie seien dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum anderen könnten die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der "Nachsorge" würden einen höheren Erfolg versprechen, erforderten aber einen deutlich höheren Aufwand. Nicht ausreichend sei es jedenfalls, lediglich innerhalb der Anmeldemaske neben den Informationen für gewerbliche Anbieter, auf die in dieser Anmeldemaske (verlinkt) verwiesen wird, darüber zu informieren, dass im geschäftlichen Verkehr handelnde Anbieter der Impressumspflicht unterliegen.

Muss auch der Versender von Werbe-E-Mails die Impressumspflicht beachten?

Ja, die Gesetzesbegründung zum TMG weist ausdrücklich darauf hin, dass unter dem Begriff "Telemediendienste" auch "die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails)" gemeint ist.

Hinweise: Es ist dem jeweiligen Anbieter überlassen, ob er das Impressum vollständig in seinem Newsletter ausschreiben möchte oder ob er mittels eines Links auf sein Impressum verweisen möchte - und zwar deutlich und leicht erkennbar.

Gemäß § 6 Abs. 2 TMG dürfen Werbe-E-Mails außerdem in der Kopf- und Betreffzeile weder den Absender noch den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Ein Verschleiern oder Verheimlichen würde etwa dann vorliegen, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

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