Wirksamkeitsvoraussetzungen

Formvorschriften für Entlassungen

23.02.2010
Michael Henn und Christian Lentföhr zeigen, in welcher Form Kündigungen ausgesprochen werden können.

Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses muss nach § 15 III BBiG schriftlich und bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 15 II BBiG unter Angabe von Gründen erfolgen. Bei einem Verstoß gegen § 15 III BBiG wäre die Kündigung gemäß § 125 BGB nichtig.

Gemäß § 623 BGB ist der Wirksamkeit auch einer Kündigung eines Arbeitnehmers die Einhaltung der Schriftform vorausgesetzt. Andernfalls wäre eine Kündigung gemäß § 125 BGB nichtig. Außer im Fall des § 9 III 3 MuSchG ist die Angabe der Kündigungsgründe zur Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei einer vertraglichen Vereinbarung, dass die Kündigung schriftlich per Einschreibebrief zu erfolgen hat, wurde und wird im übrigen in der Regel davon ausgegangen, dass nur die Schriftform der Kündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung (= konstitutiv) gewollt ist und der Einschreibebrief nur als zu Beweiszwecken dienende (= deklaratorisch) Versandart.

Die Kündigungserklärung muss deutlich und zweifelsfrei den Willen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten oder aus den Umständen bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Hierbei muss nicht das ausdrückliche Wort "Kündigung" und ein beziffertes Datum verwendet werden.

Eine unberechtigte außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn eine jedenfalls gewünschte Beendigung, zumindest per ordentlicher Kündigung dem Willen des Kündigenden entsprach und dieser Wille dem Gekündigten erkennbar war. Es ist möglich, von vornherein bei einer außerordentlichen Kündigung gleichzeitig "höchstvorsorglich hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin" zu erklären. Gemäß Urteil des BAG vom 15.11.01 (2 AZR 310/00) ist dies jedoch nicht mehr nötig, da die Gerichte für Arbeitssachen von sich aus prüfen müssen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigungserklärung in eine zumindest ordentliche Kündigung in Betracht kommt.

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