Flucht aus der lästigen Sozialversicherungspflicht

02.02.2006
Von Prühls 

Ein weiterer Vorteil ist möglich, wenn man davon ausgeht, dass diese Rechtsprechungs-Entwicklung sich auch auf die lästige Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern auswirkt. Doch rein formal-juristisch gilt: Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe, so dass es die Sozialversicherungsträger grundsätzlich nicht kümmert, wie die Finanzverwaltung Dinge einordnet - und das, obwohl das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht auf Grund vielfältiger Überschneidungen mittlerweile so eng miteinander verzahnt ist, dass eine uneinheitliche Beurteilung systemwidrig erscheint. Vor diesem Hintergrund ist folgendes Szenario durchaus denkbar: Der Geschäftsführer gilt steuerlich zwar als Unternehmer, sozialversicherungsrechtlich wird dies aber in Zweifel gezogen.

Allerdings dürfte ein solches Ergebnis kaum vertretbar sein, da der Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unternehmerstatus eines GmbH-Geschäftsführers unter anderem auf die neuere Umsatzsteuer-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurückzuführen ist. Dies wird auch vom Bundesfinanzhof besonders betont. Einen Geschäftsführer steuerlich als Unternehmer zu behandeln, ihn gleichzeitig aber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, ist also nicht nur ein Widerspruch in sich, sondern außerdem noch EU-rechtswidrig.

Hat das Finanzamt z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung den Status als Geschäftsführer ausgiebig geprüft und ist zu dem Ergebnis "kein Arbeitnehmer" gekommen, sollte man dies dem Sozialversicherungsträger entgegenhalten und auf einer einheitlichen Handhabung bestehen. Um ihm gegenüber Ihren Standpunkt besser vertreten zu können, kann man sich die Negativ-Einschätzung, dass keine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, durch eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft bestätigen lassen.

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