Nutzungsvorteile nicht angegeben
Im dritten Fall gestattete ein Autovermieter seinen Mitarbeitern die private Nutzung der Firmenfahrzeuge. Allerdings mussten sie die Treibstoffkosten selbst tragen. Die Nutzungsvorteile hatte der Autovermieter nicht der Lohnsteuer unterworfen. Dies wurde vom Finanzamt nachträglich aufgedeckt, die Lohnsteuer wurde nachgefordert. Dagegen wandte sich der Arbeitgeber und wollte die Treibstoffkosten der Arbeitnehmer von dem geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung abziehen. Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof lehnten dies ab (BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 96/04).
Der Autor: Klaus A. Schleweit, Steuerberater, Götter, Schleweit & Partner, Heidenheim/Brenz, Bärenstr. 1, D-89522 Heidenheim. Tel. +49 (7321) 93 75 0, Fax +49 (7321) 93 75 20. Email: info@gsp-tax.de, Internet: www.gsp-tax.de. Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (mf)