Wenn der Vorstand mal so richtig hinlangt ...

Firma verklagt erfolgreich Ex-Manager

02.02.2010
Zur Haftung von Vorstandsmitgliedern bei pflichtwidrigem Verhalten beim Erwerb eigener Aktien

In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensatzprozess hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen.

Darauf verweist der der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Rechte von Organmitgliedern" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 25.11.2009, Az.: 20 U 5/09.

In dem Fall macht die Klägerin gegen den Beklagten, ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Klägerin, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien der Klägerin geltend. Dieser hatte in der Zeit vor Eintritt in den Vorstand des Unternehmens der Klägerin im Jahre 2001 insgesamt 150.000 eigene Aktien erworben. Obwohl der Beklagte sodann im August 2001 in das Amt des Finanzvorstands übernommen wurde, setzte dieser das Aktienrückkaufprogramm fort, bevor er am 31. August 2004 aus dem Vorstand der Klägerin ausschied. Sämtliche der im Zuge des Rückkaufprogramms erworbenen eigenen Aktien hat die Klägerin zwischenzeitlich wieder veräußert. Mit ihrer Klage macht sie gegenüber dem Beklagten den Aufwand für den Erwerb der Aktien abzüglich des Erlöses aus den Verkäufen (zuzüglich Transaktionskosten) sowie die entgangenen Anlagezinsen in Höhe von rd. 790.000 Euro als Schaden geltend.

Zur Begründung führt sie aus, dass bereits zum Zeitpunkt des ersten Aktienerwerbs am 15. Mai 2001 bei der Klägerin erhebliche Verluste aufgetreten gewesen seien; es habe keinen Bilanzgewinn oder Gewinnrücklagen gegeben, die zu Zahlungen an Aktionäre hätten verwendet werden dürfen. Dies gelte auch für den gesamten Zeitraum des Erwerbs eigener Aktien, wie sich aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ergebe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zu den jeweiligen Stichtagen des Erwerbs eigener Aktien Rücklagen aus freien Mitteln in entsprechender Höhe hätten gebildet werden können.

Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte das Aktienrückkaufprogramm nicht fortsetzen dürfen; auch hätte er gem. § 71 c AktG die bereits vor seiner Amtszeit unter Verstoß gegen § 71 Abs. 2 AktG erworbenen Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußern müssen. Seine objektive Pflichtwidrigkeit habe er i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG zu vertreten.

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