Fehlender Anhang: Haftungsrisiko für Firmenchefs

09.05.2006
Unvollständige Jahresabschlüsse können für böse Überraschungen sorgen.
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Fehlt der Anhang im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft, ist der gesamte Abschluss nichtig. Daraus können erhebliche Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer und vor allem auch -Gesellschafter resultieren. Darauf weist die Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH hin.

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft besteht nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem so genannten Anhang (verpflichtende Texterläuterungen). Fehlt eine dieser drei Komponenten ist der gesamte Abschluss nichtig, weil ihm grundlegende und für einen Gläubiger wesentliche Informationen fehlen.

Doch vor allem bei kleineren und mittleren GmbHs fehlt gerade der Anhang in zahlreichen Jahresabschlüssen - für viele Geschäftsführer sind diese Angaben purer Formalismus.

Ein großer Irrtum mit unter Umständen verheerenden Folgen. Denn diese falsche Einschätzung kann schwerwiegende Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter auslösen.

Grund: Ist der gesamte Jahresabschluss aufgrund des fehlenden Anhangs nichtig, hat dies zur Folge, dass der auf dem Jahresabschluss beruhende Gewinnverwendungsbeschluss ebenfalls nichtig ist. Für eine Gewinnausschüttung fehlt damit die Rechtsgrundlage. Im Falle einer Insolvenz müssen die Gesellschafter wegen ungerechtfertigter Bereicherung alle erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückzahlen - unter Umständen rückwirkend für mehrere Jahre. Die Rückforderung ausgeschütteter Gewinne kann auch im Falle eines Unternehmensverkaufs, beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter oder im Erbfall drohen, also immer wenn Streit zwischen verschiedenen Gesellschaftergruppen entsteht. Zusätzlich können Regressansprüche gegen die verantwortlichen Geschäftsführer fällig werden, weil sie versäumt haben, ordnungsgemäße Jahresabschlüsse aufzustellen.

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