1. Grundsatz
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß § 280 I BGB zu Schadensersatz bei schuldhafter Schlechtleistung (= jegliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung außer verspäteter bzw. nicht geleisteter Arbeit) verpflichtet. Gemäß § 619a BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Vertreten-Müssen des Arbeitnehmers bzgl. der Pflichtverletzung. Da die vertragliche Hauptpflicht des Arbeitnehmers dienstvertraglicher Natur ist (= Leistung der Arbeit als solche und nicht werkvertraglich geschuldeter Erfolg der Arbeit), besteht anders als bei Nichtleistung bei Schlechtleistung kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers bzgl. der Vergütung.
2. Aufrechnung
Allerdings kann der Arbeitgeber mit seinem Schadensersatzanspruch im Rahmen der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO gemäß § 394 BGB gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen.