Tipps für die Praxis

FAQs zur neuen Verpackungsverordnung

10.02.2009

Was passiert bei Nichtabgabe der Vollständigkeitserklärung?

Bei Nichtabgabe der Vollständigkeitserklärung können die zuständigen Landesumweltbehörden ein Bußgeld verhängen und im Extremfall sogar ein Inverkehrbringungsverbot für die Waren aussprechen.

Wie gehen Sie mit der neuen Verpackungsverordnung um? Machen Sie bei der Umfrage unten mit!

Der Autor Ulrich Eisenblätter ist Gründer und Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Panaviz Control GmbH i.G., das sich auf die Durchführung der Vollständigkeitserklärung nach §10 der Verpackungsverordnung spezialisiert hat.

Kontakt:

Adolfsallee 41, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/7160752, E-Mail: kontakt@panaviz.eu, Internet: http://panaviz.eu oder über Fauth & Gundlach GmbH, Tel.: 0611/172142-00, E-Mail: gundlach@kommunikationsabteilung.de, Internet: www.kommunikationsabteilung.de

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