Aktivierungszwang
Seit mehreren Jahren verlangen einige Softwarehersteller, dass nach jeder Programminstallation eine Online-Aktivierung durchgeführt werden muss. Versäumt der Nutzer dies, kann er das Programm nach wenigen Tagen nicht mehr starten. Die Hersteller argumentieren, dass solche "Zwangsaktivierungen" nötig seien, um Raubkopierern das Handwerk zu legen. Allerdings ist ebenso gut vorstellbar, dass solche Aktivierungspflichten auch dazu benutzt werden, um den Weiterverkauf von Software technisch zu verhindern oder ihn unattraktiver zu machen. Weigert sich ein Hersteller jedoch tatsächlich einmal, das Programm gegenüber einem rechtmäßigen Zweiterwerber zu aktivieren, würde dies gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstoßen und wären eindeutig rechtswidrig.
Weiterverkauf von heruntergeladenen Programmen
Während der Weiterverkauf von Computerprogrammen auf Original-CD-ROMs oder DVDs aufgrund der Erschöpfungswirkung möglich ist, bereitet aktuell der Weiterverkauf von legal heruntergeladenen Programmen Probleme. Viele Unternehmen haben mittlerweile Online-Shops, in denen Computerprogramme gekauft und auch gleich heruntergeladen werden können. Einen Datenträger bekommt der Käufer dann meist nicht.
Da der Erschöpfungsgrundsatz aber nur greift, wenn ein "Vervielfältigungsstück" in Verkehr gebracht worden ist, argumentieren zahlreiche Softwarehersteller nun, dass der Weiterverkauf von heruntergeladener Software verboten sei, weil nur der Original-Datenträger Vervielfältigungsstück sei, ein solcher aber bei Download-Software nicht existiere. Dieser Sichtweise haben sich auch einige Gerichte angeschlossen (z.B. OLG München, Urt. v. 3.8.2006, Az. 6 U 1818/06; LG München, Urt. v. 15.3.2007, Az. 7 O 7061/06).
Es gibt aber auch gute Argumente, die für ein Weiterverkaufsrecht heruntergeladener Software sprechen. Teilweise wird argumentiert, dass es hinsichtlich der Erschöpfungswirkung allein darauf ankommen könne, ob der Erstkäufer eine Programmkopie legal erworben hat, unabhängig davon, ob dies eine vom Hersteller produzierte CD betrifft oder durch einen autorisierten Download erfolgt ist. Der Hersteller habe schon deshalb kein schützenswertes Interesse daran, Download-Programme von Weiterverkauf auszuschließen, weil die Gefahr von Raubkopien nicht größer sei, als bei auf Datenträgern vertriebenen Programmen. In diese Richtung ging auch die Argumentation des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 29.6.2006, Az. 315 O 343/06), das den Weiterverkauf von heruntergeladenen Programmen für legal erachtet hat. (OE)
Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der FH Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de
Dipl.-Jur. Alexander Fiedler ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Uni Hannover, E-Mail: fiedler@iri.uni-hannover.de, Internet: www.iri.uni-hannover.de