Falle für Webdesigner und Shopprogrammierer: Haftung bei illegaler Rechtsberatung

08.03.2006

Kunden erwarten ein Komplettpaket

Aus der Praxis ist uns durchaus bekannt, dass Kunden wie selbstverständlich davon ausgehen, neben der Umsetzung von speziellen Gestaltungs- und Designwünschen auch ein rechtliches Rahmenkonstrukt zu erhalten, das keine Probleme bereitet. Gerade bei der Komplexität von Onlineshops ist dies jedoch fast ausgeschlossen, sodass es bereits problematisch erscheint, Onlineshops anzubieten, die angeblich dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen. Sowohl der Webdienstleister wie auch der Shopprogrammierer sollten sich auf den einfachen Leitsatz zurückziehen "Gibt mir den Inhalt und ich gebe dir die Gestaltung und Programmierung", alles weitere gehört -rechtlich gesehen- nicht zu seinem Job. Eine praxisrelevante Gutmütigkeitsfalle ist im Rahmen einer Webseitengestaltung bspw. auch die Verwendung von Stadtplankopien, da, wenn der Kunde gerne eine Anfahrtskizze haben möchte, diese schnell eingescannt und ins Netz gestellt wird, droht hier schnell eine kostenpflichtige Abmahnung.

Kostenpflichtige Abnahmung droht

Sowohl die tatsächliche Tätigkeit des Dienstleisters wie auch die vertraglichen Gestaltungen sollten daher vorsehen, dass der Kunde die entsprechenden Inhalte zur Verfügung stellt, rechtliche Vorgaben gibt und zudem versichert, an den zur Verfügung gestellten Inhalten auch entsprechenden Nutzungsrechte zu haben. Andernfalls kann die Gesamtkalkulation für derartige Aufträge schnell durcheinander geraten, wenn es hinterher der Webdienstleister ist, der die kostenpflichtigen Abmahnungen wegen einer rechtswidrigen Gestaltung einer Internetseite zu tragen hat.

Zur Startseite