Verstoß gegen Treu und Glauben

Extra-Gebühren für "P-Konto" unzulässig

01.08.2012

AGB-Klauseln sind unwirksam

Die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank sind unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

1. Die Bank darf für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlangt. Mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos erfüllt die beklagte Direktbank ihre gesetzliche Pflicht, nach der der Kunde jederzeit verlangen kann, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Mit der Erhebung eines Sonderentgelts versucht die Direktbank Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen, ohne hierfür eine echte Gegenleistung zu erbringen.

2. Die Klausel, nach der die Nutzungsmöglichkeit bereits ausgegebener Karten sofort mit Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto endet, stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Nutzung der ausgegebenen Karten erfolgt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, dessen Beendigung einer Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank bedarf. Die beklagte Bank muss auch bei der Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto im Einzelfall prüfen, ob eine Kündigung des Kartenvertrags (eventuell auch nur in Bezug auf die Kreditkarte erfolgen kann) oder ob die Karten wie bisher genutzt werden können.

3. Der Senat hat die Klausel, nach der bei einem Pfändungsschutzkonto "die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich ist", als unklar beanstandet. Für den betroffenen Kunden wird nicht deutlich, ob er nach der Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, ob er eine Kündigungserklärung der Bank abwarten darf oder ob er lediglich die erhöhten Zinsen für die bloß geduldete Überziehung zahlen muss.

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