Versicherung zahlt nicht

Erkrankung verschwiegen – keine Rente

09.11.2012
Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg erhält ein Versicherter keine Berufsunfähigkeitsrente, wenn er bei Vertragsschluss Erkrankungen verschwiegen hat.

Der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Landgerichts Coburg vom 28.09.2012 zu seinem Urteil vom 23.5.2012, Az. 21 O 50/11; rechtskräftig. Demzufolge erhält ein Versicherter keine Berufsunfähigkeitsrente, wenn er bei Vertragsschluss Erkrankungen verschwiegen hat.

Im Februar 2007 beantragte der spätere Kläger den Abschluss einer Versicherung, die u.a. eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Privatrente von 1.000 € enthielt. Bei den Gesundheitsfragen gab er lediglich eine Knochenmarkspende an. Ansonsten verneinte er Vorerkrankungen. Auf dieser Grundlage schloss der später beklagte Versicherer den Versicherungsvertrag ab. Etwa eineinhalb Jahre danach beantragte der Kläger vom Versicherer Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin holte die Versicherung Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers ein. Sie erfuhr, dass er u. a. ab Januar 2007 15-mal ärztlich behandelt worden war. Im Januar 2007 war auch eine Computertomografie durchgeführt worden. Im Januar bis März 2007 war der Kläger zudem über zweieinhalb Monate krankgeschrieben gewesen. Daraufhin erklärte die beklagte Versicherung gegenüber dem versicherten Kläger wegen der verschwiegenen Vorerkrankungen den Rücktritt und focht den Vertrag an.

Der Kläger meint, die Versicherung habe den Vertrag nicht anfechten dürfen. Als seine Ehefrau über einen Versicherungsvermittler der Beklagten ebenfalls einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, habe der Vermittler gesagt, Angaben über Vorerkrankungen seien nur erforderlich, wenn in der Folge ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellt worden sei. Zudem meinte der Kläger, er habe keine schweren Erkrankungen gehabt. Seine Wirbelsäulenbeschwerden habe er als harmlose Rückenverspannung aufgefasst. Deswegen wollte der Kläger nun rückständige Rente in Höhe von 28.000 € und monatlich weitere 1.000 € bis zum Jahr 2035.

Die Versicherung bestritt, dass ihr Vermittler gegenüber der Ehefrau des Klägers entsprechende Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht hat. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf Angaben des Vermittlers gegenüber dessen Ehefrau berufen. Dadurch sei der Versicherungsvertrag mit dem Kläger ja nicht zustande gekommen. Der Kläger habe ein Blanko-Antragsformular bei der Versicherung angefordert und dieses selbst ausfüllt und zurückgeschickt. Aufgrund der Häufigkeit der ärztlichen Behandlungen und der Krankschreibungen, - der Kläger sei sogar zum Zeitpunkt der Antragstellung monatelang krankgeschrieben gewesen - ergebe sich, dass der Kläger nicht nur an unerheblichen Beschwerden gelitten habe. Die Versicherung vertrat daher die Ansicht, dass sie den Vertrag sehr wohl wegen arglistiger Täuschung anfechten durfte.

Das Gericht teilte die Auffassung der Versicherung und wies die Klage ab, so Kroll. Der Kläger bekommt somit keine private Berufsunfähigkeitsrente.

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