Erhöhte Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH bei ersten Krisenanzeichen

16.01.2007
Von Achim Walk

Stellt der Geschäftsführer danach fest, dass zwar Krisenanzeichen vorhanden sind, aber noch keine Insolvenztatbestände vorliegen, entstehen Pflichten in zweierlei Hinsicht:

I.. Pflichten gegenüber den Gesellschaftern

1. Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Zahlungen die unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungspflicht an die Gesellschafter geleistet worden sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. Der Geschäftsführer der GmbH ist auch verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn er sich nicht selbst einer Haftung nach § 43 GmbHG aussetzen will.

2. Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Der Geschäftsführer ist nach § 49 Abs. 3 GmbHG verpflichtet, eine Gesellschaftsversammlung einzuberufen, wenn sich aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Verpflichtung, macht er sich nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG strafbar.

3. Pflicht zur laufenden Unterrichtung der Gesellschafter

Wird eine Unterkapitalisierung der GmbH festgestellt, muss der Geschäftsführer dies den Gesellschaftern miteilen und ihnen Gelegenheit geben, weiteres erforderliches Eigenkapital z. B. durch eine Erhöhung des Stammkapitals oder durch Einzahlungen in die Kapitalrücklage zur Verfügung zu stellen.

II. Pflichten gegenüber der Gesellschaft

Gegenüber der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Feststellung einer Krise nach den Ursachen im leistungs- und finanzwirtschaftlichen Bereich zu forschen und aufgrund einer sorgfältigen Schwachstellenanalyse die Ursachen zu beseitigen (sog. interne Sanierungspflicht). Die weiteren Pflichten des Geschäftsführers sind außerordentlich vielfältig und je nach Geschäftsfeld der GmbH auch unterschiedlich. Sie können daher nur stichpunktartig genannt werden.

Der Geschäftsführer muss im Einzelnen untersuchen, ob ein Kapitalschnitt z. B. durch eine Kapitalherabsetzung zweckmäßig ist, neues Kapital durch die Aufnahme neuer Gesellschafter oder anderes Beteiligungskapital zugeführt werden kann oder eine gänzliche Restrukturierung, z. B. durch Umwandlung, Verschmelzung, Abspaltung notwendig ist oder Unternehmensteile verkauft oder eingestellt werden müssen.

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