Endlich geklärt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat

21.09.2006
Von Richard 

Das Kammergericht Berlin hat nunmehr im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine einstweilige Verfügung klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat beträgt (KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06 (103 O 91/06 LG Berlin)). Das Kammergericht führt somit nachvollziehbar aus, dass eine Information im Angebot selbst nach seiner Auffassung die Textformerfordernis nicht erfüllt. Bei eBay-Geschäften sei im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es wäre zwar theoretisch möglich, jedem eBay-Bieter bei Auktionen eine entsprechende automatisch generierte Mail zukommen zu lassen. Weder der technische Ablauf bei eBay, noch die Informationsflut bei eBay-Auktionen lässt dies jedoch wohl in der Praxis zu. Ob eBay hier reagieren wird, um seine gewerblichen Verkäufer zu schützen, bleibt abzuwarten.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Entscheidung mittlerweile inhaltlich bestätigt (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ 3 U 103/06 )

Was tun?

Der Beschluss des Kammergerichtes Berlin ist nur der Anfang. Wir haben Kenntnis von einem weiteren Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dass frühestens im Oktober 2006 entschieden wird, und sich ebenfalls mit der Widerrufsfrist bei eBay beschäftigt. Nach unserer Auffassung dürften die Zeiten, in denen man juristisch guten Argumenten eine 2-Wochen-Frist annehmen durfte, wohl vorbei sein. Wir raten daher dringend dazu, die Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten auf 1 Monat abzuändern. Tragen Sie einfach in die Muster-Widerrufsbelehrung da in die Muster-Rückgabebelehrung, die Sie verwenden sollten, statt "2 Wochen" "1 Monat" ein.

Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ein Monat nicht 4 Wochen oder 30 Tage sind (hier ein falsches altes Beispiel von eBay)! Dies hängt jeweils von der Länge des Monats ab. Im BGB wird somit durchaus zwischen einer Frist von 30 Tagen und einem Monat unterschieden. Sie sollten auf jeden Fall die Formulierung nehmen, die der Gesetzgeber vorschreibt.

Da eine zu kurze Widerrufsfrist ein Wettbewerbsvorteil gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellen kann, wie aus dem Beschluss des KG Berlin sehr schön deutlich wird, ist ferner anzuraten, die Änderungen unverzüglich vorzunehmen, um sich nicht unnötigen Abmahnungen auszusetzen.

Vor dem Hintergrund, dass erst mehrere Jahre nach Einführung eines Widerrufsrechtes in Gericht der zweiten Instanz über die Widerrufsfrist entschieden hat, gehen wir im Übrigen davon aus, dass das letzte Wort zur Frist noch nicht gesprochen ist, sondern dauerhaft der Bundesgerichtshof darüber entscheiden wird. (RA Johannes Richard/mf)

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