Für gewerbliche Verkäufer bei der Internet-Auktionsplattform www.ebay.de stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Geschäfte mit eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzuführen. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung und einer Widerrufsbelehrung ist es nach der bisher bekannten Rechtsprechung sehr wohl möglich, eigene Verkaufsbedingungen zu stellen, die dann wirksam in den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer mit eingebunden werden.
E-Mail-Verkehr nicht unterschätzen
Auch der E-Mail-Verkehr vor Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer sollte nicht unterschätzt werden. Oftmals kommen Anfragen von Käufern hinsichtlich spezieller Eigenschaften, Mängel oder dem Zustand einer angebotenen Ware. Etwaige Auskünfte des Verkäufers können das Angebot entsprechend modifizieren, sodass bei Vertragsschluss zwischen dem Käufer, der per E-Mail-Fragen gestellt hat, und dem Verkäufer, der diese entsprechend beantwortet hat, der Verkäufer schnell in die Gefahr gerät, besondere Zusicherungen zu einem Gegenstand gemacht zu haben. Hierfür wird er in der Regel auch haften.
Wesentliche Fragen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Geschäften über das Internet müssen und können in eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ebay-Verkäufers nicht geklärt werden, nämlich der Vertragsschluss.
Der Vertragsschluss
Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Verkäufer und Käufer, beides jeweils registrierte Mitglieder beziehungsweise Nutzer bei Ebay, haben sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay wirksam unterworfen. Gemäß § 9 der Ebay-AGB kommt ein Vertrag bei Auktionen so zustande, dass der Anbieter eine Frist bestimmt, innerhalb derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann. Das Einstellen eines Artikels stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel dar. Das Angebot richtet sich an den wieder, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotes an.