Da im Grunde erst nach der Neufassung des UWG im Juli beziehungsweise der davor schon geltenden EU-Datenschutzrichtlinie diese Voraussetzungen bekannt waren, ist die Verwertung von Adress-Altbeständen außerordentlich problematisch.
Auch hier gilt wieder das oben genannte BGH-Urteil, demzufolge es Aufgabe des Versenders ist, in Streitfällen ein entsprechendes Einverständnis nachzuweisen. Liegt ein derartiger Nachweis vor, ist der Unternehmer verpflichtet, bei jeder Nutzung der E-Mail-Adresse klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass der Kunde künftig der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke widersprechen kann. Dies geschieht klassischerweise, indem man am Ende einer Werbe-Mail darauf hinweist, an wen sich der Kunde wenden kann, wenn er keine weitere Werbung wünscht. Für diese Mitteilung dürfen dem Kunden nur die Standardübermittlungskosten entstehen, wie sie beispielsweise bei einer Internetverbindung möglich sind. Eine kostenpflichtige Möglichkeit der Abbestellung über Mehrwertdienstnummern ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
Grundsätzlich empfiehlt es sich daher etwa bei einem Online-Auftritt, den Kunden bei einer Bestellung deutlich und ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dass man beabsichtigt, seine E-Mail-Adresse weiterzuverwenden. Unbedingt erforderlich wird es sein, dieses Einverständnis auch entsprechend zu protokollieren und abzuspeichern.