Erfolgt im Übrigen keine Reaktion der Abgemahnten auf die erste Abmahnung wird im Folgenden noch einmal gemahnt, in erster Linie hinsichtlich der Anwaltskosten. Des Weiteren versucht der Verein der doch äußerst negativen Berichterstattung über ihn entgegenzutreten und diskreditiert insbesondere beratende Anwälte, die Mandanten von der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Zahlung der Kosten abraten.
Nach dem jetzigen Sachstand ist davon auszugehen, dass eine Aktivlegitimation des Vereins um Abmahnungen auszusprechen, nicht besteht und die Abmahnungen zudem rechtsmissbräuchlich sind. Es wird daher zu Recht von vielen Anwälten zur Zeit empfohlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und auch keine Kosten zu zahlen. Gerade hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte man es sich zwei Mal überlegen, diesem Verein eine Erklärung abzugeben, die 30 Jahre wirksam ist und aus der der Verein dann entsprechend in diesem Zeitraum für den Fall des Verstoßes Vertragsstrafen geltend machen kann. Unabhängig davon sollte jeder eBay-Händler die Abmahnung zum Anlass nehmen, seine Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich des Inhalts, der Frist wie auch hinsichtlich der Gestaltung einmal zu überprüfen. Insofern können die Abmahnungen dieses Vereins als durchaus sinnvoller Hinweis gewertet werden, da sie inhaltlich nicht immer unberechtigt sind. Über den aktuellen Kenntnisstand zu dem Verein wird im Internet informiert, u. a. auf der Seite www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de. Dort finden Sie weitere Informationen über das Geschäftsgebahren des Vereins sowie Hinweise, wie auch Abmahnungen zu reagieren ist. (Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)