Als Mobbing-Variante ungeeignet
Wenn sich die im Zweifel an der Situation selbst mit beteiligten Arbeitskollegen lediglich weigern, mit dem betreffenden Arbeitnehmer weiter zusammen zu arbeiten, genügt dies den Anforderungen nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.2.2008, Az.: 5 Sa 381/07).
Ganz schlechte Karten hat der Arbeitgeber vor Gericht, wenn er durch Druck bewegt worden ist, einen AGG-Verstoß zu begehen, also jemanden wegen Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität loswerden zu wollen.
Quelle: www.haufe.de/recht