30 Jahre bei der Firma wiegen mehr als 28-Cent-Diebstahl

Drei Schrauben verschenkt – Rauswurf nicht erlaubt

07.02.2011

Beschwerde statt Entlassung

Ohne die Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn nicht kündigen. Er kann aber Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Köln einlegen, das die Bonner Entscheidung dann überprüfen muss.

Henn empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

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