Mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Beschäftigte genießen während der Elternzeit neben der finanziellen Unterstützung durch das Elterngeld einen besonderen Schutz, etwa vor Kündigungen. Auch soll eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit ermöglicht werden. Die im Gesetz vorgesehenen Arbeitnehmerrechte scheinen für viele Unternehmen auch nach fünf Jahren eine Herausforderung zu sein, der sich nicht jeder Arbeitgeber stellen möchte. In der arbeitsrechtlichen Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen Arbeitgeber versuchen, das Problem dadurch zu lösen, dass die Rückkehrer aus der Elternzeit geradezu aus dem Unternehmen gedrängt werden.
Wirtschaft und Politik plädieren stets für familienfreundliche Arbeitszeiten, in der Praxis sieht es mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wenig rosig aus. Manche Arbeitgeber greifen noch immer zu recht resoluten Mitteln. Zum Teil wird Arbeitnehmerinnen, nachdem sie Vorgesetzten von ihrer Schwangerschaft berichtet haben, direkt ein Aufhebungsvertragsangebot vorgelegt. Oder der Wunsch nach Teilzeit wird mit einem schlichten Formschreiben abgelehnt. Ohne die Gewährung von Teilzeit müssen sich die Mitarbeiter dann zwischen einer Kündigung oder einer Vollzeittätigkeit entscheiden. Nur wenige klagen gegen den Arbeitgeber, um den Teilzeitanspruch gerichtlich durchzusetzen, obwohl § 15 Abs. 7 BEEG diesen Anspruch klar regelt.
Nicht selten greifen Arbeitgeber auch zu drastischeren Maßnahmen: So wird den Mitarbeiterinnen die weitere Mitarbeit dadurch erschwert, dass ihnen entweder schwer einzuteilende Arbeitszeiten zugewiesen werden, wie zum Beispiel spät abends. Oder sie sollen die Tätigkeiten an einem anderen Arbeitsort, der schwer zu erreichen ist, erbringen. Auch hiergegen sind Mitarbeiterinnen nicht schutzlos gestellt: Gegen unzulässige Versetzungen kann mit einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden. So hat das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.02.2011 (Az. 13 SaGa 1934/10, rkr) entschieden, dass die Versetzung einer Mutter nach London für zwei Tage pro Woche während der Elternzeit nicht zulässig ist.
Weniger bekannt ist, dass der Arbeitgeber darüber hinaus auch zu einer Zahlung von Entschädigung nach §§ 15 und 7 AGG in Anspruch genommen werden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat in einer Entscheidung vom 18.12.2008, (Az. 5 Ca 640/08) festgestellt, dass eine Benachteiligung durch die Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes nach der Rückkehr aus der Mutterschutzzeit zu einem Entschädigungsanspruch führt. Die Entschädigung ist dabei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls je nach Schwere der Beeinträchtigung, Anlass und Beweggrund des Handelns und einer möglichen rechtsfeindlichen Einstellung festzulegen. Ebenso sind Präventionsgesichtspunkte zu beachten. Dies steht im Ermessen des Gerichts.
Rechte gerichtlich durchsetzen
Sollten sich Arbeitnehmer daher bei ihrer Rückkehr systematischen Behinderungen oder gar Schikanen des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, sollte gründlich erwogen werden, ob gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Nur wenn die Rechte auch durchgesetzt werden, kann der gesetzlich vorgesehene Schutz in die Praxis umgesetzt werden.