Ansprüche des Arbeitnehmers

Dienstwagen trotz Kündigung?

15.01.2008
Rechtsanwalt Matthias Braun über die Notwendigkeit einer Regelung der privaten Dienstwagennutzung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung des Mitarbeiters.

In vielen Arbeitsverhältnissen ist die arbeitsvertraglich eingeräumte private Nutzungsmöglichkeit eines überlassenen Dienstwagens wesentlicher Bestandteil der Vergütung. Der Mitarbeiter erspart eigene Aufwendungen für die Anschaffung eines privaten Pkw. Zugleich wird der private Nutzungsvorteil üblicherweise im Rahmen der so genannten 1 %-Regelung von der Lohnsteuer erfasst, §§ 8 Abs. 2 mit 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

In der Regel hat der Mitarbeiter mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Dienst-Pkw an den Arbeitgeber zurückzugeben. Regelungsbedarf ergibt sich insbesondere für den Fall, dass der Mitarbeiter mit oder nach Ausspruch einer Kündigung von der Arbeitsleistung bis zum Ende der einzuhaltenden Kündigungsfrist freigestellt wird. Für einen solchen Fall kann bereits in der Dienstwagen-Nutzungsvereinbarung eine gesonderte Regelung getroffen werden. In vielen Dienstwagen-Nutzungsvereinbarungen sind Klauseln zu finden, nach denen sich der Arbeitgeber den jederzeitigen Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens vorbehält. Hier ist zu beachten, dass nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ohne jeden Hinweis auf die Notwendigkeit eines hierfür notwendigen Sachgrundes unwirksam ist. Regelmäßig sind Dienstwagen-Nutzungsvereinbarungen vom Arbeitgeber gestellt und nicht zwischen den Parteien im Einzelfall gesondert ausgehandelt. Entsprechende Widerrufsklauseln unterliegen daher einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß den § 307 und 308 Nr. 4 BGB.

Nach der vorgenannten Entscheidung ist eine Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach welcher der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, zu weit gefasst. Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil dieses Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden ist.
Bei Formulierung einer Widerrufsmöglichkeit muss daher in der entsprechenden Vereinbarung mit angegeben werden, aus welchen sachlichen Gründen es dem Arbeitgeber vorbehalten sein soll, einseitig die private Nutzungsmöglichkeit zu entziehen.

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