Neues zum Dienstfahrrad

Dienstfahrrad: Eine Goldgrube mit Tücken

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und seit 2013 als Fachredakteurin bei der Steuerberatungsgesellschaft Felix1 tätig.
Gesunde Mitarbeiter und Werbung für das Unternehmen auf der einen Seite, Umweltschutz und eine saftige Geldersparnis auf der anderen - ein Dienstfahrradmodell hat Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Einiges, was zum Dienstfahrradmodell kommuniziert wird, ist zum großen Teil heiße Luft.

Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Wenn Sie als Arbeitnehmer ein teures Fahrrad kaufen wollen, gehen Sie doch einfach zum Chef, lassen Sie es über ihn leasen und nach drei Jahren ist es ihres - für die Hälfte des Preises. Doch so rosig, wie es von einigen der zahlreichen Unternehmen, die die Abwicklung solcher Leasingmodelle anbieten, kommuniziert wird, ist es leider nicht.

Das Dienstfahrrad hat zwar Vorteile, aber es gibt auch einige Dinge, die rosiger beschrieben werden, als sie wirklich sind.
Das Dienstfahrrad hat zwar Vorteile, aber es gibt auch einige Dinge, die rosiger beschrieben werden, als sie wirklich sind.
Foto: Solis Images - shutterstock.com

Die Basis eines jeden Dienstfahrradmodells

Um zu verstehen wo hier der Haken ist, sollten man erst einmal wissen, wie das Modell funktioniert.

  1. Der Arbeitgeber muss zunächst einen Kauf- oder Leasingvertrag mit einem Händler schließen. Die Leasingzeit beträgt in der Regel drei Jahre.

  2. Im zweiten Schritt schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Überlassungsvertrag.

Eine Ersparnis für den Arbeitnehmer ergibt sich durch eine Barlohnumwandlung. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kürzt das Bruttogehalt in den drei Jahren der Überlassung um die entsprechende Leasingrate.

Seit dem Jahr 2012 ist klar: Die Privatnutzung muss der Arbeitnehmer nach der 1%-Methode versteuern. Denn die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleich lautenden Erlassen vom 23.11.2012 (S 2334 BStBl 2012 I S. 1224) klargestellt, dass Dienstfahrräder steuerlich genauso behandelt werden wie Dienstwagen.

Schauen wir uns dazu ein Beispiel an.

Herr Schmidt (25 Jahre, ledig, keine Kinder, keine Kirchensteuer) hat ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Er hat sich ein Rennrad für 2.800 Euro netto ausgesucht. Er entdeckt zufällig die Werbung eines Leasinganbieters, nach der ihm eine 40 %-ige Ersparnis versprochen wird, wenn er sich das Fahrrad von seinem Chef als Dienstrad zur Verfügung stellen lässt. Für das Fahrrad soll er nach Ablauf der Leasingzeit nur 10% des Kaufpreises zahlen.

Der geldwerte Vorteil beträgt 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttobetrags, also im Fall von Herrn Schmidt 28 Euro. Im Vergleich ergibt sich folgende Berechnung:

Ohne Dienstfahrrad

Leasingmodell

Bruttolohn

3.000 Euro

3.000 Euro

Gehaltsumwandlung

0,00 Euro

-80,00 Euro

Geldwerter Vorteil

0,00 Euro

28,00 Euro

Bruttolohn

3.000 Euro

2.948 Euro

Lohnsteuer + Soli

-454,87 Euro

-440,63 Euro

Sozialversicherungsabgaben

-623,25 Euro

-612,45 Euro

Geldwerter Vorteil

0,00 Euro

-28,00 Euro

Nettolohn/Auszahlung

1.921,88 Euro

1.866,92 Euro

Herr Schmidt hat damit pro Monat ca. 55 Euro weniger netto zur Verfügung.

Die Feinheiten, auf die es ankommt

Doch ganz so einfach ist es nicht. Es kommt auf die Details an. Denn was viele der Anbieter bei Ihren Versprechungen von 40 %-igen Ersparnissen verschweigen ist, dass

  1. dafür ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen und

  2. die Ersparnis nicht annähernd so hoch ist.

Viele Leasinganbieter sprechen von einer Ersparnis durch die Vereinbarung einer Kaufoption nach drei Jahren zum Restwert von 10 % oder gar nur 4 %. Die oftmals auf den Seiten angebotenen "Vorteilsrechner" bieten die Möglichkeit, sich die Ersparnis direkt ausrechnen zu lassen. Und bis zu dem Punkt der 1 %-Methode ist die Darstellung der Rechner auch korrekt. Aber im nächsten Schritt passiert der Fehler. Denn sie verschweigen:

Der Restwert von 10 % oder 4 % ist viel zu niedrig und der Unterschiedsbetrag muss versteuert werden.

... und plötzlich schrumpft die Ersparnis

Grund für diese gern verschwiegene "Kleinigkeit" mit großer Wirkung ist folgender: Kauft der Arbeitnehmer nach Ende der Leasingzeit das Rad zu einem günstigeren Preis als dessen Geldwert, gilt der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite. Dies hat jetzt auch die Oberfinanzdirektion NRW noch einmal ausdrücklich klargestellt (vgl. auch OFD NRW, Kurzinformation LSt 17.5.2017). Dabei ist es sogar völlig egal, wer wirtschaftlicher Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart wurde.

Der "besonders günstige Preis" ist also mit einem "besonders ärgerlichen Haken" versehen. So nimmt die OFD NRW einen tatsächlichen Restwert von 40% als realistisch an - und prompt müssen 40-10 = 30 % des Neuwerts zusätzlich versteuert werden.

Für das Rad bezahlter Preis = 10 % von 2.800 Euro = 280 Euro

Tatsächlicher Wert: 40 % = 1.120 Euro

1.120 Euro abzüglich Kaufpreis von 280 Euro = 840 Euro.

Damit ergibt sich folgendes Bild:

normaler Kauf

Leasingmodell laut Darstellung vieler Leasinganbieter

Leasingmodell inkl. Versteuerung des Preisvorteils

Kosten

2.800,00 Euro

54,96 Euro Monatliche Mehrbelastung durch Fahrradleasing+ 1.978,56 Euro Mehrbelastung durch Fahrradleasing im Leasingzeitraum+ 280,00 Euro Nutzung der Kaufoption (10%) =2.258,56 Euro Gesamtkosten durch Fahrradleasing

2.258,56 Euro Gesamtkosten durch Fahrradleasing+ 404,50 Euro Versteuerung des Preisvorteils =2.663,06 Euro Gesamtkosten durch Fahrradleasing plus Versteuerung des Preisvorteils

Ersparnis

2.800,00 Euro- 2.258,56 Euro= 541,44 Euro = 19,3 %

2.800,00 Euro- 2.663,06 Euro= 136,94 Euro = 4,9 %

Im Vergleich zur vorherigen angeblichen Ersparnis von 541,44 Euro sind es nun plötzlich nur noch 136,94 Euro Ersparnis.

Die einzige Möglichkeit für Herrn Schmidt wäre es in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Wert tatsächlich nur bei 10 % liegt. Wie das gehen soll, ist mir allerdings schleierhaft.

Fazit: Erst auf den zweiten Blick zeigt sich, dass beim Dienstradmodell einige Fallen lauern. Lassen Sie sich nicht von Werbung täuschen und informieren Sie sich genau. Wie Sie es richtig machen, erfahren Sie im unserem Praxisratgeber Dienstfahrrad, den Sie auf der Seite www.felix1.de/dienstfahrrad kostenlos herunterladen können.

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