"Die meisten Unternehmen müssen die Umsatzsteuer allerdings nach dem System der Sollversteuerung an das Finanzamt abführen", erklärt Steuerberaterin Bumes-Kremser. Neben dem Grundsatz, dass die Umsatzsteuer mit der Leistungserbringung entsteht, gibt es allerdings noch einige Ausnahmen. So muss die Umsatzsteuer für Kundenanzahlungen stets in dem Voranmeldungszeitraum abgeführt werden, in dem der Zahlungseingang erfolgt.
"Besondere Bedeutung kommt bei der Umsatzsteuer auch dem Voranmeldungszeitraum zu", erläutert Steuerexpertin Bumes-Kremser. Als Voranmeldungszeitraum wird das Zeitintervall bezeichnet, in dem ein Betrieb Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln muss. Abhängig von der Höhe der Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens kann der umsatzsteuerliche Voranmeldungszeitraum im Sinne von § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Monat, das Quartal oder das Kalenderjahr sein.
Die Abführung der Umsatzsteuer im richtigen Voranmeldungszeitraum ist von besonderer Bedeutung. "Wird die Umsatzsteuer verspätet abgeführt, drohen unter Umstände empfindliche Sanktionen durch das Finanzamt", warnt Iris Bumes-Kremser. Unternehmen sollten deshalb genau darauf achten, wann sie die Umsatzsteuer abführen müssen. Insbesondere sollten kleine Unternehmen die Anwendung der Istversteuerung prüfen.
Kontakt und weitere Informationen: SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, www.shc.de (mf)