Legenden im Mittelstand stark verbreitet

Die fünf größten Irrtümer im Arbeitsrecht

10.02.2010
Gerade in mittelständischen Betrieben halten sich hartnäckig Irrtümer über arbeitsrechtliche Regeln.

Dies, so der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Kündigungsschutzrecht" des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gilt sowohl auf der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite, zumal hier häufig hinzukommt, dass mangels eines Betriebsrates, der sich in der Regel in arbeitsrechtlichen Fragen bestens auskenne, den Arbeitnehmern hier auch in der Regel keine weitere Hilfestellung zur Seite stehe.

Besonders weit verbreitet sind, so Kroll, in kleineren und mittleren Unternehmen geradezu "legendenhaft" folgende Irrtümer:

Irrtum 1: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden.

Das ist falsch. Eine Krankheit kann den Ausspruch einer Kündigung nicht verhindern. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen; dies macht die Kündigung nicht "per se" unwirksam.

Irrtum 2: Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten.

Auch das ist ein weit verbreiteter Irrtum, betont Kroll. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Aus Arbeitgebersicht ist es sogar eher unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen, da dies in der Regel "Angriffsfläche" in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ergibt. Gekündigte Arbeitnehmer hingegen sollen unverzüglich um Rechtsrat nachsuchen, ob die ausgesprochene Kündigung auch wirksam ist.

Irrtum 3: Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden.

Das, so betont Kroll, ist unzutreffend. Arbeitsverträge kann man zwar mündlich abschließen, aber nicht beenden. Es bedarf nach dem Gesetz immer einer schriftlichen Kündigung. Vorsicht ist auf Arbeitgeberseite im Übrigen auch geboten bei Kündigungen per Mail oder per SMS, während Arbeitnehmer, die eine Kündigung in dieser Form erhalten, ebenfalls sofort um Rechtsrat nachsuchen sollten. Dies sollte unverzüglich erfolgen.

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