Der Gesetzgeber räumt selbst ein, dass die "Glaubhaftmachung" ausreicht, also kein lückenloser Beweis notwendig ist.
Zur Frage der Definition des Begriffs "Glaubhaftmachung" hat der BFH (Bundesfinanzhof) in einer neueren Entscheidung folgendes ausgeführt:
"Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich, dass die vom FG (Finanzgericht) für die Anerkennung von Reisekosten verlangte "Glaubhaftmachung" der entstandenen Aufwendungen durch geeignete Nachweise im Streitfall nicht vorliegt. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, Dienstreisen in bestimmte Städte unternommen zu haben. Er hat im Klageverfahren jedoch weder das Datum der Reisen mit konkreten Abwesenheitszeiten, den konkreten Anlass dieser Reisen, wie z.B. die Art der Veranstaltung oder den Gesprächspartner, mitgeteilt noch irgendwelche Unterlagen über entstandene Kosten vorgelegt" (BFH, Beschluss vom 09.08.2005, XI B 192/03).
Somit ist Glaubhaftmachung mehr als das Behaupten aber weniger als der ultimative Beweis einer Tatsache. Der Selbständige wird also zu den mit seinem Firmenwagen unternommenen Fahrten konkrete Angaben machen müssen, ohne diese im Einzelnen beweisen zu müssen.
Zwang zum Fahrtenbuch?
Die neue Regelung wird von vielen Stimmen als indirekten Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs interpretiert. Vielleicht hat der Gesetzgeber dies, trotz der oben aufgezeigten gegenteiliger Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, tatsächlich im Auge. Zu Ende gedacht kann diese Bestimmung in der Praxis aber zu absurden Ergebnissen führen.
Sicher ist, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht der Glaubhaftmachung sondern dem Beweis der dienstlich unternommenen Fahrten dient. Liegt ein derartiges Fahrtenbuch vor, ist die 1-Prozent-Regelung eigentlich nicht mehr anwendbar.