Ob das Arbeitnehmererfindungsgesetz anwendbar ist oder nicht, es sollte nicht auf die vermeintliche Klarheit der Gesetzeslage vertraut werden. Dies zeigt auch der folgende vor dem OLG Frankfurt am Main entschiedene Fall. Derartige Konflikte hemmen die Innovationskraft.
Angemessene Vergütung im Zweifel auch für freie Mitarbeiter
Auch einem freien Mitarbeiter steht im Zweifel ein Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung zu, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung macht, die der Dienstherr zum Patent anmeldet und sodann benutzt. Zur Berechnung dieser Vergütung kann der freie Mitarbeiter zudem Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen verlangen.
Darauf verweisen die Nürnberger Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vizepräsidentin des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA e. V.), Dr. Gabriele Hußlein-Stich, und Thomas Ritter, Rechtsanwalt sowie Wirtschaftsmediator mit den Schwerpunkten Gewerbliche Schutzrechte, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 3. März 2016 (Az.: 6 U 29/15). Das Urteil zeigt, dass stets zu Beginn eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses klare Regelungen getroffen werden sollten, um derartige Konflikte zu bannen.
Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente, die im Zeitraum der gemeinsamen Zusammenarbeit zugunsten der Beklagten registriert worden sind. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main stehen dem Kläger entgegen der erstinstanzlichen Ansicht dem Grunde nach aus § 612 BGB Vergütungsansprüche wegen der Nutzung des Patents durch die Beklagte zu, weswegen die Beklagte gemäß §§ 242, 259, 611 BGB Auskunft über die damit durchgeführten Geschäfte erteilen muss.
Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entscheidend
Für die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Vergütung für die Überlassung einer Erfindung oder des Benutzungsrechts zu zahlen ist, muss grundsätzlich auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zurückgegriffen werden. Die Vereinbarung beider Parteien sah keine Regelungen für streitgegenständliche Erfindung vor. Hieraus könnte man zwar ableiten, dass der Kläger mangels gegenteiliger Regelung verpflichtet war, seiner Dienstherrin etwaige Erfindungen, die er im Rahmen dieser Tätigkeit gemacht hat, anzudienen.
Wie das OLG Frankfurt jedoch ausführt, kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Mitarbeiter dazu verpflichtet gewesen wäre, dies vergütungsfrei zu tun. Bei Dienstverhältnissen gilt vielmehr § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung "den Umständen nach" nur gegen Vergütung "zu erwarten" ist.
Für außergewöhnliche Leistungen, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, gebührt also auch dem freien Mitarbeiter in der Regel eine Vergütung.